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HANDELSÜBLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON GUSSBRUCH UND GIESSEREISTAHLSCHROTT
(Fassung vom 01.04.1999)
Den Lieferungen von Gussbruch und Gießereistahlschrott liegen die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers und die nachstehenden "Handelsüblichen Bedingungen" zugrunde, wobei im Falle von Widersprüchen die letzteren den Vorrang haben.
1. LIEFERTERMINE
Für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine gilt bei Bahnversand der Eingang im Empfangsbahnhof, bei Lkw-Versand der Eingang beim Empfänger und bei Schiffsversand der Eingang des Materials im Bestimmungshafen.
2. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNG
Der Verkäufer ist verpflichtet, die vereinbarten Liefermengen sortengerecht zu deklarieren und in der angegebenen Zeit möglichst ratierlich zu verteilen bzw. nach Absprache anzuliefern. Dies gilt nicht nur für die Gesamtabschlussmenge, sondern auch für die Lieferung der einzelnen Sorten. Den Käufer trifft hinsichtlich der Abnahme die gleiche Verpflichtung.
3. LIEFERUMFANG
Die Vertragsmengen sind genau einzuhalten.
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Lieferantenzugang
Achtung:
Ergänzung der Einkaufsbedingungen um die REACH-Verordnung.
Einkaufsbedingungen
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